(PR-inside.com 09.01.2009 15:16:01) - Der Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl hat Anspruch auf eine Beteilung an der DVD-Vermarktung der Werke seines Vaters. Dies entschied der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem am Freitag verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08). Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.
Köln (ddp-nrw). Der Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl hat Anspruch auf eine Beteilung an der DVD-Vermarktung der Werke seines Vaters. Dies entschied der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem am Freitag verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08). Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest. Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar-Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er Jahren bekannt. Im Verfahren ging es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen. Darunter sind sechs Edgar-Wallace-Filme, zwei «Dr. Mabuse-»Filme sowie die vier Karl-May-Verfilmungen «Der Schatz im Silbersee» und «Winnetou I bis III», bei denen Reinl jeweils Regie führte. Der Sohn Reinls wirft dem beklagten DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video-Nutzungsrechte eingeräumt habe. Der DVD-Vertreiber hatte argumentiert, der Regisseur habe in seinen Verträgen dem damaligen Filmverleih seine Rechte umfassend abgetreten. Dies habe auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung gegolten. Dieser Auffassung schloss sich der 6. Zivilsenat nicht an. Seiner Ansicht nach verletzt die DVD-Auswertung der Filme das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Diese habe sich erst in den 70er Jahren abgezeichnet. Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte. Demnach sei dies dem Erben heute neu zu vergüten, hieß es im Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat Revision zugelassen. (ddp)
Quelle: PR INSIDE
Diverse andere Mitteilungen in zahlreichen anderen Medien.
Dieser Fall könnte sich schlagartig auf viele andere Filme und Personen ausweiten, es istebenfalls nicht auszuschließen, dass dies für die Endverbraucher verheerende Folgen haben könnte, da die Lizenzlage dadurch noch weiter verkompliziert wird. Ob generell der Anspruch der Erben berechtigt ist, wage ich nicht zu bewerten, hier fehlt mir die Sachkentniss. Leider aber befürchte ich, dass die Auswirkungen für die Endkunden eher negativ sein werden, da es so zu weniger Veröffentlichungen kommen könnte.
Hier noch die offizielle Pressemittelung des OLG Köln:
Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme OLG Köln erkennt Regisseur-Erben Schadenersatzansprüche gegen DVD-Vertreiber zu Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt, der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVDs anbietet und vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest. Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar- Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den sechs „Edgar-Wallace“-Filmen „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und „Der unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier „Karl-May“-Filmen „Der Schatz im Silbersee“ und „Winnetou I“ bis „Winnetou III“), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video- Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat im Prozess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt. Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet. Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten, konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter Nutzungsrechte vereinbart worden war. Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hubertus Nolte
Ob nun die genannten Wallace-Filme vom DVD-Markt zurückgezogen werden?
Gruß, Daniel
Gubanov
(
gelöscht
)
Beiträge:
10.01.2009 11:39
#4 RE: Harald Reinls Sohn erhält Schadensersatz für Wallace & Winnetou DVDs
Bevor hier noch einmal eine Löschung stattfindet (ich war's nicht): Ich kann mir kein Urteil über den Sohn von Harald Reinl erlauben, denn ich kannte ihn bisher weder vom Hörensagen noch persönlich. Die hier zur Diskussion stehende Aktion (Bereicherung auf Kosten Anderer, wenn auch Verwandter) ist aber mehr als peinlich. Schade, dass deutsche Rechtsverhältnisse dies zulassen. Er sollte froh sein, dass das Werk seines Vaters mit DVD-Veröffentlichungen immer noch gewürdigt wird.
Ich hatte in meinem Posting nur geschrieben, daß er in den 80ern Regisseur werden wollte. Karin Dor hatte in einem Interview gesagt, er hätte Geld von ihr gewollt, daß sie ihm nicht gegeben hatte. Seiddem hat er nie wieder mit ihr geredet. Nun gehts ihm um die DVD Rechte, also symphatisch ist es nicht, weder die Klage jetzt, noch daß er mit seiner Mutter seid fastr 30 Jahren nichtgesprochen hat. Peinlich!
Zitat von eastmancolorFinde halt das er ein Versager ist, da gibts genügend Anzeichen
Ich kann selber nicht beurteilen, ob er ein Versager ist. Ich kenne den Sohl von Reinl ja noch nicht einmal. Hier muss man sagen, dass er sehr geschickt weiß, wie er noch Geld aus der Arbeit seines Vaters heraus schlagen kann. Ich denke mal, dass hier ua. Wendtland den Fehler gemacht hat, die Verträge nicht vernünftig zu machen. Hätte im Vertrag drin gestanden, dass allein z.B. Constantin die Rechte hat, hätte es nie ein Problem gegeben.
Für die Fans ist die Nachricht auf jeden Fall keine gute Botschaft!
Zitat von eastmancolorIch hatte in meinem Posting nur geschrieben, daß er in den 80ern Regisseur werden wollte. Karin Dor hatte in einem Interview gesagt, er hätte Geld von ihr gewollt, daß sie ihm nicht gegeben hatte. Seiddem hat er nie wieder mit ihr geredet. Nun gehts ihm um die DVD Rechte, also symphatisch ist es nicht, weder die Klage jetzt, noch daß er mit seiner Mutter seid fastr 30 Jahren nichtgesprochen hat. Peinlich!
Ist seine Mutter Karin Dor oder ist der Sohn aus anderer Ehe?
Wenn ich mir Vorstelle was für ein Geld in die Restauration und Lagerung der Rialto gesteckt wurde, ist es schon sehr unfair. Laut einem aktuellen Dor Interview wird er alles erben. Daß er jetzt nach dem die DVDs schon seid Anfang 2000 draußen sind, jetzt erst klagt, zeigt, daß er dringend Geld braucht.
Zitat von eastmancolorIch hatte in meinem Posting nur geschrieben, daß er in den 80ern Regisseur werden wollte. Karin Dor hatte in einem Interview gesagt, er hätte Geld von ihr gewollt, daß sie ihm nicht gegeben hatte. Seiddem hat er nie wieder mit ihr geredet. Nun gehts ihm um die DVD Rechte, also symphatisch ist es nicht, weder die Klage jetzt, noch daß er mit seiner Mutter seid fastr 30 Jahren nichtgesprochen hat. Peinlich!
Ist seine Mutter Karin Dor oder ist der Sohn aus anderer Ehe?
Ich denke mal, dass hier ua. Wendtland den Fehler gemacht hat, die Verträge nicht vernünftig zu machen. Hätte im Vertrag drin gestanden, dass allein z.B. Constantin die Rechte hat, hätte es nie ein Problem gegeben.
Für die Fans ist die Nachricht auf jeden Fall keine gute Botschaft!
Horst Wendlandt hat hier überhaupt keinen Fehler begangen. Dr. Reinl hatte einen Exklusivvertrag mit der Constantin, die im Oktober 1977 in Konkurs ging. Durch diesen Konkurs gibt's keine Unterlagen mehr, zumal auch alle damals Beteiligten (Konsul Waldfried Barthel, Gehard F. Hummel, Dr. Manfred Barthel) inzwischen verstorben sind. Als Außenstehende leben nur noch Dr. Kirch und Artur Brauner sowie Herbert Schmidt, der ab 1. Juli 1965 Constantin-Mitgeschäftsführer war. Vielleicht hat man vergessen ihn zu kontaktieren, andererseits fiel in seinen Bereich erst die Verträge für die Spielzeit 1966/67. Meines Erachtens werden die Prozesse weitergehen bis zum Bundesverfassungsgeericht, wenn nicht sogar bis zum Europäischen Gerichtshof, die festzustellen haben ob die Handhabung mit europäischem Recht vereinbar ist. (Hier könnten z.B. die Erben von Terence Young wegen den Filmen "Dr. No", "Liebesgrüße aus Moskau" und "Feuerball" klagen.) Andererseits sollten sich die Beteiligten auch die Frage stellen wieso erst jetzt so heftig geklagt wird - nach 30 Jahren, denn bereits 1978/79 gab's die ersten Filme offiziell auf Video (darunter "Der Tod im roten Jaguar", "Die Schlangengrube und das Pendel", "Die weiße Spinne") und die beteilgten Regisseure (Reinl, Vohrer, Jacobs, Hoffmann u.a.) lebten ja schließlich noch. Sollte Reinl jr. dennoch in letzter Instanz Recht bekommen, so können auch alle Erben weiterer Regisseure klagen. Wenn man weiter über das vorliegende Urteil nachdenkt, so könnten z.B. auch die Erben Fritz Lang daraufhin klagen, dass sie nicht nur für all seine Filme Geld von Video/ DVD bekämen, sondern zumindest von all seinen Filmen bis 1932 (Das Testament des Dr. Mabuse) auch Geld von den Fernsehausstrahlungen, denn damals war ja Fernsehen noch in weiter Ferne. Hinzukommt dass auch entsprechend den Erben der Drehuchautoren ein Entgeld zustehen würde. Entsprechend würde das insgesamt bedeuten, dass es zwar noch geschäftlich interessante Filme geben wird, aber man würde die Zusatzkosten dem Endpreis draufschlagen. Weniger kfm. wichtige Filmen würden alle in der "Versenkung" verschwinden.
Joachim hat so verdammt recht! Mal ganz abgesehen von den Reinl Filmen, würde sich jeder dranhängen um noch ein paar Euro abzukriegen. Letztendlich würden sich die DVD Firmen nur noch an die "ganz großen" Klassiker heranwagen, weil es finanziell nicht anders geht.
Ich kann Joachim auczh nur Recht geben. Das heutige Verfahren der Rechteprüfung bei einer DVD Veröffentlichung ist schon so hinderlich, daß viele Filme aus Kostengründen bei der Digitalisierung auf der Strecke geblieben sind, obgleich sicher einie noch lange darauf warten werden.
Da war der Vorstoß von Herrn Struve das Buy-Out einzuführen so gesehen schon eine gute Sache. Nur leider führt es dazu, daß dann "immer die gleichen Filme" zulasten der "älteren Filme" wiederholt werden.
Für die Filmfans sicherlich ein katastrophales Urteil. Wenn es so kommen sollte wie befürchtet wird, werden demnächst sicherlich aus allen Ecken irgendwelche Forderungen auftauchen und die DVD Anbieter werden sich die meisten VÖs sparen können/müssen.