Das ist was, was mir bis heut nicht in Kopf gehen will...
Ich meine wenn ich als Künstler - ja ich male und zeichne - auch wenn ich nicht davon lebe,,, einen Auftag ausführe - eine Auftragsarbeit mache - ein Portrait, eine Illustration oder irgend etwas, habe ich nachdem ich den Auftag abgegeben habe auch 0 Anspruch darauf wenn der Auftraggeber es verkauft, Ausstellt, es plötzlich viel wert wäre ect, am Gewinn beteillig zu werden ,,,wenn mir diese Art Auftrag nicht passt darf ich ihn nicht annehmen. Wenn ich Bedingungen in den Vertrag schreibe und diese vom Auftraggeber akzeptiert werden, ist das was anderes, aber rückwirkend und dann noch irgendwelche Erben, die garnix an der Entstehung beteilig waren....
Tja, so einfach ist das Urheberrecht dann leider nicht. Ich konnte den Artikel nun nicht (mehr) lesen. Die Nachforderungen, die von Erben oder auch von betroffenen Künstlern selbst gestellt wurden und werden, basierten häufig darauf, dass in den seinerzeitigen Verträgen kein genereller Anspruchverzicht enthalten war, weil man weitere Auswertungsvarianten - abgesehen vom Kino - gar nicht berücksichtigt hatte. Dies entweder, weil die entsprechenden Medien noch gar nicht bekannt waren (Stream, BR/DVD, Video, etc.) oder weil ihnen keine oder nur geringe Bedeutung beigemessen wurde (Fernsehen). Mittlerweile aber werden die Werke ja in all diesen Medien ausgewertet. Stell' Dir vor, Du porträtierst jemanden, verkaufst demjenigen das Bild, er lässt davon Postkarten drucken und wird zum Millionär. Bei einem generellen Verzicht auf alle Dir urheberrechtlich zustehenden Ansprüche hast Du davon vermutlich nichts. Sind in Deinem Preis lediglich die Ansprüche dahingehend abgegolten, dass sich der Betreffende das Werk über's Sofa hängen darf, so bliebe Dir ggf. die Möglichkeit, noch ein Stück vom Kuchen abzubekommen. Der Vergleich hinkt natürlich insofern, als dass - so unterstelle ich mal - Deine Porträts und Bilder eben nicht separat weiter vermarktet werden, sondern dem Eigengebrauch dienen. Bei den Filmen hingegen sieht es dann doch schon etwas anders aus.
Soweit ich mich aber recht erinnere, meine ich vor längerem bereits gelesen zu haben, dass es in den seinerzeitigen Verträgen von Filmschaffenden eine Änderung zur Mitte der 1960er Jahre dahingehend gab, dass der Auftragnehmer (also der Filmschaffende) auch dann keine weitergehenden urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, wenn das Werk in Medien ausgewertet wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt sind. Da kommt's dann heute im Einzelfall auf die jeweilige Vertragsformulierung an.
Mittlerweile gibt es immer mehr Fernsehsender die Produktionen im Buy-Out bezahlen, darüber hatte ich schon mal punkto Tatort berichtet. Das hat zur Folge das Tatorts oder Spielfilme die dem Buy-Out unterliegen, sehr viel öfter wiederholt werden als andere Produktionen. Punkto Darsteller und Drehbuchautoren kommt es inzwischen auch häufiger vor, daß diese "im Block" gleich für 3 Filme zum Preis für ca 2 eingekauft werden.